Rückgaberecht beim Pferdekauf?

Der Pferdekauf ist etwas sehr aufregendes und für viele Menschen erfüllt sich mit dem Pferd ein großer Traum. Das Ganze kann jedoch schnell zum Albtraum werden, wenn sich das neue Pferd plötzlich ganz andere Charaktereigenschaften als beim Proberitt zeigt oder es auf einmal schwerwiegende körperliche Probleme wie Lahmheiten oder Atembeschwerden auftreten. Oder Sie haben explizit ein anfängertaugliches Pferd erwerben wollen und stellen nun fest, dass sich selbst der sattelfesteste Reiter kaum auf diesem Pferd halten kann? 

Wenn dies der Fall sein sollte, können Sie unter Umständen von Ihren Gewährleistungsrechten als Käufer Gebrauch machen.

Hier für sind insbesondere mehrere Umstände zu prüfen:

Liegt ein Sachmangel vor?

Stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu?

Wer muss das Vorliegen des Sachmangels bei Gefahrübergang beweisen?

Wurde ein Verwendungszweck im Kaufvertrag festgehalten? Haben Sie das Pferd von einer Privatperson oder von einem Unternehmer, zum Beispiel einem Züchter oder Pferdehändler erworben?. Dies sollte sich bestenfalls aus dem Kaufvertrag ergeben, aber auch ein Unternehmer kann seine Eigenschaft nicht einfach dadurch ausschließen, dass er einen Vertragsvordruck für einen Privatverkauf verwendet. Die Grenze vom Privatverkäufer zum Unternehmer ist häufig fließend. Eine unternehmerische Tätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt vorliegt.

So kann ein Züchter, der regelmäßig Nachzuchten verkauft, dabei aber keine Gewinne erzielt und vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde, trotzdem aus rechtlicher Sicht als unternehmerischer Verkäufer eingestuft werden.

Haben Sie von einem Unternehmer gekauft, dann haben Sie einen Vorteil, denn der Unternehmer kann die Gewährleistungsrechte nicht vollständig ausschließen, was die Durchsetzung Ihrer Rechte deutlich erleichtert. Es wird nämlich angenommen, dass der Mangel, also die nachweisbare Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, am Pferd bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.

Hat der Mangel nachweisbar bereits vor Übergabe vorgelegen, so steht Ihnen unter Umständen die Möglichkeit der Nachbesserung oder der Nachlieferung, also die Lieferung eines neuen, „mangelfreien“ Pferdes zu. Dies ist allerdings nur eingeschränkt möglich.

In dem Kontext ist auch Ihr Recht auf Nachbesserung zu erwähnen. Da Sie das Recht auf Lieferung einer mangelfreien Kaufsache haben, müsste der Verkäufer das Pferd, soweit (in überschaubarem Zeitraum) möglich, so trainieren oder therapieren, dass es sich für den festgelegten Zweck eignet.

Alternativ könnte jedoch auch eine Kaufpreisminderung in Betracht gezogen werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre der Rücktritt vom Kaufvertrag und die darauffolgende Rückabwicklung des Vertrages. 

Anders sieht das aus, wenn Sie ein Pferd von einer Privatperson kaufen. Dann kann der private Pferdeverkäufer Gewährleistungspflichten ganz ausschließen und die Verjährungsfrist wirksam verkürzen. Dies wirksam zu tun, ist jedoch nicht ganz einfach. Auch im Internet findet sich eine Vielzahl von fehlerhaften Kaufvertragsvordrucken, die vor Verwendung unbedingt sorgsam zu prüfen sind. 

Für die Durchsetzung Ihrer Rechte nach dem Pferdekauf sind bestimmte Fristen und Vorgehensweisen zu beachten, daher ist eine umgehende Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt dringend zu empfehlen.

Gerne stehe ich Ihnen bei rechtlichen Fragen zur Verfügung. 

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