§ 129 BetrVG: Virtuelle Betriebsratssitzungen - sind sie nach dem 30.06.21 noch möglich?

§ 129 BetrVG endet mit Ablauf des 30.06.2021. Der Paragraph regelte in Zeiten von Corona die Möglichkeit von virtuellen Betriebsratssitzungen. Denn grundsätzlich waren bis Ende Mai 2020 nur Präsenzsitzungen möglich, allein § 129 BetrVG ermöglichte telefonische Sitzungen oder Videokonferenzen.

Doch verlängert wird er nach dem 30.06.2021 nicht. Was ist nun möglich?

Am 18.06.2021 trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft und brachte einige Neuerungen ins Betriebsverfassungsgesetz. So wurde auch § 30 BetrVG wie folgt neu gefasst:

(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

Was bedeutet das für die kommende BR-Arbeit?

Präsenzsitzungen haben daher weiterhin Vorrang.

Jedoch können nun in der Geschäftsordnung Rahmenbedingungen für virtuelle Sitzungen regelt werden. Um den Vorrang der Präsenzsitzungen festzuschreiben, können virtuelle Sitzungen beispielsweise in ihrer Anzahl oder in den Themengebieten begrenzt werden. Ferner darf eine virtuelle Sitzung nicht stattfinden, wenn mindestens 1/4 der BR-Mitglieder der virtuellen Sitzung widersprochen hat. Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form, muss aber gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen. Demnach ist es nötig, die Durchführung als virtuelle Sitzung und auch die Widerspruchsfrist bereits in der Einladung zu regeln. Letzteres kann auch in der Geschäftsordnung geregelt werden.

BR-Sitzungen sind auch weiterhin nichtöffentlich. Dies kann bei virtuellen Sitzungen eine Herausforderung darstellen, wie Betriebsräte es schon aus Zeiten des § 129 BetrVG kennen.

Zur Beschlussfassung im Rahmen von (teilweise) virtuellen Sitzungen regelt § 33 Abs. 1 BetrVG nun folgendes:

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video-und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesendBei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.  

Darüber hinaus bedarf es wie gewohnt einer Anwesenheitsliste, die auch bei virtuellen Sitzungen in Textform (§ 126 BGB) erfolgen muss. Dies kann beispielsweise per E-Mail oder Chat erfolgen. § 34 Abs. 1 BetrVG regelt dies wie folgt neu:

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

Zusätzlich bietet § 30 Abs. 3 die Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder der Sitzung telefonisch oder per Videotool bei einer Präsenzsitzung zugeschaltet werden können.

Die genannten Normen in ihrer neuen Form gelten auch für den GBR und den KBR.

Fazit:

Ohne Geschäftsordnung sind virtuelle Sitzungen ab dem 01.07.2021 nicht mehr möglich. Eine differenzierte Regelung in der Geschäftsordnung ist unumgänglich, um auch virtuell wirksame Beschlüsse zu fassen. 

Ferner besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber virtuelle Sitzungen anregt, um seinerseits Reisekosten zu sparen.

Insgesamt ist nun aber zumindest eine Regelung ins BetrVG intergiert worden, die den digitalen Fortschritt etwas vorantreibt.

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