Der Haushaltsführungsschaden nach einem Reitunfall

Ohne anwaltliche Hilfe wird er oft vergessen, dabei ist er meist alles andere als gering: Der Haushaltsführungsschaden.

Er umfasst alle Positionen, die sich aus dem verletzungsbedingten Ausfall und der mangelnden Fähigkeit einen Haushalt zu führen, ergeben. Zu den Haushaltstätigkeiten zählen beispielsweise das Waschen, Bügeln, Putzen, Kochen, Gartenarbeit, die Betreuung von Tieren und auch die Organisation des Haushalts selbst.

Ein Reiter fällt von einem fremden Pferd nachdem dies scheute und verletzte sich dabei derart, dass er sechs Wochen bettlägerig war und danach seine Leistungen Stück für Stück steigerte. Vor seinem Unfall lebte er allein und selbstständig. Nun schafft er nicht einmal die einfachsten Dinge, schon gar nicht solche Dinge wie Einkaufen, Staubsaugen und Wäsche waschen. Hierbei erhält er Unterstützung von Verwandten.

Hätte der Reiter eine Haushaltshilfe eingestellt, wären die Kosten aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten zu berechnen gewesen. Aber auch, wenn dem Reiter keine Kosten durch die unentgeltliche Hilfe der Verwandten entsteht, ist der Haushaltsführungsschaden auf Grundlage der fiktiven Kosten zu berechnen.

Fraglich ist hier, wie der Haushaltsführungsschaden berechnet werden kann und wer ihn geltend machen muss.

Wissen Sie eigentlich, wie viele Stunden in der Woche Sie mit der Erledigung Ihres Haushaltes verbringen? Die meisten Menschen wissen dies nicht, wer schreibt hier schon seine Stunden auf?

Orientierung hierfür bieten zum Beispiel die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann oder Pardey. Schulz-Borck/Hofmann nimmt beispielsweise für einen Ein-Personenhaushalt eine wöchentliche Zeit für den eigenen Haushalt von 21,7 Stunden an.

Die Höhe des anzunehmenden Stundensatzes ist dagegen umstritten. Laut BGH-Rechtsprechung (BGH Urteil ZR VI 183/08) ist es nicht zu beanstanden, wenn auf BAT X (heute TVöffD Bund) Bezug genommen wird, wonach im Jahre 2008 ein Stundenlohn von durchschnittlich 9,61 Euro für eine Haushaltshilfe zu bezahlen war. Im Jahre 2017 lag der durchschnittliche Satz bei 12,36 Euro. Das Landgericht Tübingen verweist auf § 21 JVEG, wonach Zeugen derzeit mit 14,00 Euro für eine fiktive Haushaltshilfe entschädigt werden müssen.

Auf diesem Wege kann der Haushaltsführungsschaden recht einfach berechnet werden.

Übrigens: Wie Sie oben gelesen haben, fällt auch die Versorgung von Tieren unter den Haushaltsführungsschaden. Hätte der Reiter aus unserem Beispiel auch ein eigenes Pferd, müssten die hierfür durch einen Dritten aufgewendeten Stunden ebenfalls mit einbezogen werden. Das gleiche gilt natürlich auch für die Versorgung von Hunden, Katzen, etc.

Den fiktiven Haushaltsführungsschaden kann jedoch nur der Geschädigte selber geltend machen, nicht aber diejenigen Personen, die dem Geschädigten zur Hand gehen.

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